Die Swiss Financial Experts Association (Swiss FEA)

Die Swiss Financial Experts Association ist eine unabhängige Schweizer Vereinigung für Finanzexperten in Verwaltungsräten, Beiräten und Führungspositionen in Finanz- und finanznahen Bereichen.

Unser Ziel

Vor dem Hintergrund zunehmender Anforderungen an die Kontrollgremien von Unternehmen, liegt das Ziel von Swiss FEA in der Förderung der Finanzexpertise seiner Mitglieder durch Erfahrungsaustausch und Wissensmanagement.

Interessenvertretung

Zugleich fungiert die Vereinigung als Interessenvertretung ihrer Mitglieder im Dialog mit Politik, Wirtschaft und Gesellschaft.


Die Swiss Financial Experts Association ist ein Schwesterverband mit dem bereits erfolgreich tätigen Berufsverband Financial Experts Association, Hamburg.

Unsere Fachbereiche

Das internationale Expertennetzwerk unterstützt seine Mitglieder und alle professionellen unabhängigen Finanzexperten in den Bereichen


  • Corporate Governance
  • Rechnungslegung
  • interne Kontrolle
  • Risikomanagement
  • Prüfung
  • Compliance
  • Corporate Reporting
  • Finanzkommunikation

Netzwerk

Im Rahmen unserer Vereinstätigkeiten haben Sie die Gelegenheit, sich mit anderen Mitgliedern zu vernetzen. Hierzu veranstalten wir regelmäßig Fachveranstaltungen und Mitgliederversammlungen.


Als Mitglied können Sie sich fachlich einbringen und auch Räumlichkeiten für unsere Veranstaltungen zur Verfügung stellen und so auch Ihr Unternehmen den Mitgliedern vorstellen.


Wir vernetzen Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik und bringen somit allen Beteiligten einen Mehrwert, der meist in Zahlen nicht zu messen ist, sondern sich für jedes Mitglied in der Arbeit als Wissensvorsprung bemerkbar ist.

Ziele und Aufgaben

Wir stehen für:

  • Interessenvertretung von Finanzexperten in Schweizer Verwaltungsräten sowie Beiräten im Dialog mit Wirtschaft, Politik und Gesellschaft
  • Qualifikation und Unabhängigkeit der Kontrollgremien von Unternehmen
  • Weiterbildung und Coaching unserer Mitglieder in den Bereichen

            • Corporate Governance

            • Rechnungslegung

            • interne Kontrolle

            • Risikomanagement

            • Prüfung und Compliance

  • Mitsprache bei der Erarbeitung ethischer Normen und fachlicher Standards für Finanzexperten
  • Organisation und Durchführung von Fachvorträgen und Seminaren in Kooperation mit Wissenschaft und Forschung
  • Mitarbeit in internationalen Berufsverbänden und Fachgremien
  • Internationalen Gedankenaustausche über Aufgaben, Anforderungen und Stellung von Finanzexperten in Verwaltungsräten und Beiräten

Vereinsstatuten

Swiss Financial Experts Association (Swiss FEA) mit Sitz in Cham

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Swiss Financial Experts Association“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Cham.

2. Zweck

Der Verein bezweckt


  • Interessensvertretung von aktuellen und potentiellen Finanzexperten* in Schweizer Verwaltungsräten sowie Beiräten im Dialog mit Wirtschaft, Politik und Gesellschaft
  • Förderung der Qualifikation und der Unabhängigkeit der Kontrollgremien von Unternehmen
  • Weiterbildung und Coaching der Mitglieder in den Bereichen Corporate Governance, Rechnungslegung, interne Kontrolle, Risikomanagement, Prüfung und Compliance sowie in weiteren relevanten Fachgebieten
  • Mitsprache bei der Erarbeitung ethischer Normen und fachlicher Standards für Finanzexperten 
  • Organisation und Durchführung von Fachvorträgen und Seminaren in Kooperation mit Unternehmen, Wissenschaft und Forschung
  • Mitarbeit in internationalen Berufsverbänden und Fachgremien
  • Förderung des internationalen Gedankenaustausches über Aufgaben, Anforderungen und Stellung von Finanzexperten in Aufsichtsräten und Beiräten


* z.B. Mitgliedern in Audit Committees, Verwaltungsräten/ Beiräten, Experten auf den Gebieten Internal Audit, Financial Accounting, Controlling, Treasury, Risk Management, etc.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder (Persönliche Mitgliedschaft, Firmenmitgliedschaft & Gönnermitgliedschaft), welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

Die persönliche Haftung für Vereinsschulden und jegliche Nachschusspflicht der Mitglieder sind ausgeschlossen.

4. Mitgliedschaft

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche Person (Persönliche Mitgliedschaft) und juristische Person (Firmenmitgliedschaft) werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat und über ausreichend fachliche Qualifikation verfügt. Jedes Aktivmitglied verfügt über eine Stimme in der

Generalversammlung.


Passivmitglied (Gönner) ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern sie die diesbezüglichen Mitgliedschaftskriterien erfüllt.


Mitglieder eines ausländischen Schwesterverbands werden ohne Weiteres auch Mitglied von SWISS FEA. Sie haben keine Stimmberechtigung an der Generalversammlung von SWISS FEA.


Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Entscheid des Vorstandes kann nicht an die Generalversammlung weitergezogen werden.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt,


  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit auf Ende des laufenden Vereinsjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich bis zum 31. Oktober im Falle einer persönlichen Mitgliedschaft und bis zum 30. Juni im Falle einer Firmenmitgliedschaft vor Ablauf des Vereinsjahres an den Vorstand gerichtet werden.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid abschliessend.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:


  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat
  4. die Rechnungsrevisoren

8. Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich in den ersten 9 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres statt.


Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens 20 Tage zum Voraus schriftlich vom Präsidenten eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Der Präsident legt fest, ob die Generalversammlung in Präsenz, digital oder in einer anderen (gemischten) Art stattfindet. Der Präsident leitet die Generalversammlung und legt die Art der Abstimmung fest.


Die Generalversammlung hat die folgenden nicht entziehbaren Aufgaben:


  1. Wahl Abwahl des Vorstandes, des Beirates sowie der Rechnungsrevisoren
  2. Festsetzung und Änderung der Statuten
  3. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  4. Beschluss Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  5. Behandlung der Ausschlussrekurse


An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 7 Personen. Der Vorstand konstituiert sich selber. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

10. Der Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat benennen, der dann aus mindestens 3 Personen besteht. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und den Verein zu fördern.

11. Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt jährlich einen Rechnungsrevisor, welche die Buchführung kontrollieren und der Mitgliederversammlung die Buchführung und die Jahresrechnung zur Abnahme oder Rückweisung empfehlen.

12. Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von mindestens zwei zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedern.

13. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

14. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel dem Änderungsvorschlag zustimmen .

15. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit Beschluss von zwei Drittel der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

16. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 12. Dezember 2012 erstmalig angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Die Generalversammlung hat die vorliegende Fassung am 27.6.2022 beschlossen.

Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus erfahrenen Persönlichkeiten zusammen, die Freude daran haben tagesaktuelle und wirtschaftspolitische Themen kontrovers zu diskutieren, um Transparenz zu schaffen und fundierte Meinungen zu bilden. Ausserdem ist die Netzwerkerweiterung für Mitglieder und Gäste ein zentrales Anliegen. (Weitere Informationen über den Vorstand erhalten Sie bei Klick auf den jeweiligen Namen unter dem Bild).

Präsidentin

Dr. Daniel Petitpierre

Vorstand

Vorstand

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